Berufliche Vorsorge: Höhe des für die Bemessung der reglementarischen Invalidenrente massgebenden Lohns, wenn das Reglement den gemeldeten Lohn als massgebend bezeichnet und dieser konkret tiefer war als der effektiv erzielte AHV-Lohn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2013, BV 2012/4).
Sachverhalt
A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) war vom 1. Januar 2006 bis 28. März 2009 bei der C.___ GmbH, beschäftigt und während dieser Zeit bei der B.___ Pensionskasse (nachfolgend: B.___), vorsorgeversichert. Die Versicherte war zunächst in einem Vollzeitpensum tätig (act. G 1.1). Ab Juni 2007 reduzierte sie das Pensum auf 60% (act. G 1.2). Anlässlich der Geburt ihres Kindes erlitt die Versicherte eine Hirnschädigung (act. G 1.4). Ab 19. Dezember 2008 war sie arbeitsunfähig. Die Invalidenversicherung sprach ihr mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 ab Dezember 2009 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 89% eine ganze IV-Rente zu. Die Invaliditätsbemessung erfolgte anhand der gemischten Methode, wobei auf den Erwerbsteil eine 100%ige Einschränkung entfiel (act. G 1.7). Die B.___ hatte dem Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. A. Beeler, Luzern, am 4. August 2010 unter anderem bekannt gegeben, dass sie eine volle Erwerbsunfähigkeit anerkenne und für die Rentenberechnung von einem AHV-Jahreslohn von Fr. 44'164.-- ausgehe (act. G 1.6). A.b Nachdem der Rechtsvertreter der Versicherten am 28. Oktober 2010 darauf hingewiesen hatte, dass der Jahreslohn 2008 einschliesslich Erfolgshonorar Fr. 64'714.45 betragen habe und die Rente auf dieser Basis zu berechnen sei (act. G 1.8), teilte ihm die B.___ am 10. März 2011 mit, die BVG-Invalidenrente betrage Fr. 13'812.-- und sei damit höher als die - gestützt auf den gemeldeten Jahreslohn 2008 von Fr. 44'164.-- berechnete - reglementarische Rente von Fr. 13'249.--. Es frage sich, warum die Versicherte weder den per 2007 noch den per 2008 gemeldeten Jahreslohn bei Erhalt des entsprechenden Versicherungsausweises beanstandet habe. Für das Jahr 2008 seien genügend Grundlagen vorhanden gewesen, um den versicherten Jahreslohn korrekt mitzuteilen. In der weitergehenden Vorsorge entspreche der gemeldete Lohn dem massgebenden Lohn. Da die Versicherte es unterlassen habe, rechtzeitig eine Korrektur der versicherten Jahreslöhne 2007 und 2008 zu verlangen, erfolge keine Anpassung des Jahreslohns für die überobligatorische Leistung. Es dürfe nicht sein, dass, solange kein Schadenfall eingetreten sei, eine Korrektur des offensichtlich falsch gemeldeten Jahreslohns unterbleibe, aber nach Eintritt desselben eine Änderung des zu diesem Zeitpunkt versicherten Lohns gefordert werde (act. G 1.11). Im Schreiben vom 21. April 2011 stellte sich der Rechtsvertreter der Versicherten auf den Standpunkt, dass die Lohnkorrektur beim massgebenden Jahreslohn zu berücksichtigen sei, unabhängig von einer vorangehenden Meldung (act. G 1.13). Am 6. Juli 2011 gab ihm die B.___ bekannt, dass sie am Entscheid vom 10. März 2011 festhalte (act. G 1.14). B. B.a Mit Klage vom 13. März 2012 stellte Rechtsanwalt Beeler für die Versicherte die Anträge, die Beklagte (B.___) sei im Sinn einer Stufenklage zu verpflichten, einen Versicherungsausweis per 30. November 2010 zu erstellen, bei dem ein effektiver Lohn von Fr. 64'715.-- berücksichtigt werde und aus dem die obligatorischen und überobligatorischen Invaliden- und Kinderrenten ersichtlich seien (Ziff. 1). Die Beklagte habe der Klägerin ab 19. Dezember 2010 die obligatorischen und überobligatorischen Invaliden- und Kinderinvalidenrenten basierend auf einem effektiven Lohn von Fr. 64'715.-- auszurichten (Ziff. 2). Der Klägerin sei nach Eingang der mit Ziff. 1 geforderten Information die Möglichkeit einzuräumen, die Klage detaillierter zu beziffern (Ziff. 3). Eventuell habe die Beklagte der Klägerin ab 19. Dezember 2010 nebst der anerkannten obligatorischen Invalidenrente und der Kinderinvalidenrente eine überobligatorische Invalidenrente von mindestens Fr. 1'035.65 und eine überobligatorische Kinderinvalidenrente von mindestens Fr. 207.-- nebst 5% Zins seit Klageeinreichung auszurichten (Ziff. 4). Zur Begründung legte der Rechtsvertreter unter anderem dar, das Verhalten der Beklagten sei widersprüchlich. Sie anerkenne, dass sich die Berechnung des obligatorischen Anspruchs nach dem tatsächlichen AHV-Lohn vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Fr. 64'715.--) richte. Im überobligatorischen Bereich berücksichtige sie jedoch lediglich ein Gehalt von Fr. 44'164.--. Aus Art. 16 Ziff. 5 des Kassenreglements ergebe sich, dass ein Arbeitnehmer auch bei einer Obliegenheitsverletzung des Arbeitgebers (Meldung eines zu tiefen Lohns) die ihm zustehenden Leistungen erhalten solle. Der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin die Lohnänderung hätte melden müssen, sei nicht stichhaltig. Weder das BVG noch das Kassenreglement würden die Arbeitnehmer verpflichten, der Pensionskasse ihren effektiven Lohn zu melden. Dies sei Aufgabe des Versicherungsnehmers und Arbeitgebers. Zudem habe die Klägerin vor Ende 2008 das konkrete Erfolgshonorar nicht gekannt und hätte entsprechend auch keine Meldung machen können. Da kein Versicherungsausweis per 31. Dezember 2010 unter Berücksichtigung des AHV-Lohns 2008 von Fr. 64'715.-- vorliege, könne die Klage erst nach Vorliegen dieses Ausweises im Sinn einer Stufenklage detailliert beziffert werden. Sollte die Stufenklage als unzulässig erachtet werden, werde im Eventualantrag Ziff. 4 die Klage beziffert. Da die überobligatorische Invalidenrente bei einem BVG-koordinierte Jahreslohn von Fr. 20'959.-- Fr. 6'275.-- betrage (act. G 1.6), sei bei einem BVG-koordinierten Jahreslohn von Fr. 41'510.-- (Fr. 64'715.-- minus Fr. 23'205.--; vgl. act. G 1.11) von einer Rente von mindestens Fr. 12'427.85 auszugehen. Daneben sei die obligatorische Invalidenrente von Fr. 13'812.-- zu berücksichtigen. Die gesamte Invalidenrente betrage mindestens Fr. 26'239.85. B.b In der Klageantwort vom 27. August 2012 beantragte Rechtsanwältin lic. iur. M. Mozar, Zürich, für die Beklagte Abweisung der Klage, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Zur Begründung hielt sie unter anderem fest, die unter Zugrundelegung des AHV-Lohns von Fr. 64'714.-- ermittelte BVG-minimale Invalidenrente belaufe sich nicht – wie die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10. März 2011 festgehalten habe – auf Fr. 13'812.--, sondern bei korrekter Berechnungsweise auf Fr. 13'535.05 pro Jahr (act. G 11.6). Es sei von der korrekt berechneten BVG-minimalen Rente Vormerk zu nehmen. Diese sei höher als die anhand des gemeldeten Lohns von Fr. 44'164.-- berechnete reglementarische Rente von Fr. 13'249.20. Die Berechnungen der überobligatorischen Leistungen durch die Klägerin seien falsch. Das Reglement der Beklagten sei zweiteilig: Im Kassenreglement regle es die Bestimmungen zur BVG-minimalen Vorsorge. Höhere Beiträge oder Leistungen als die BVG-Mindestbeträge seien dabei gemäss dem Kassenreglement nicht möglich. Demgegenüber würden der mit dem Arbeitgeber vereinbarte Vorsorgeplan und die Bestimmungen für die zusätzliche Vorsorge die darüber hinaus gehenden Leistungen der weitergehenden Vorsorge regeln. Auf diese fänden die Regelungen im Kassenreglement nur subsidiär Anwendung. In Art. 2 Abs. 4 des Anhangs zum Kassenreglement werde präzisiert, dass in der weitergehenden Vorsorge der gemeldete Jahreslohn dem massgebenden Lohn entspreche. Soweit es sich also nicht bloss um die BVG-minimale Vorsorge (mit Löhnen bis zum oberen Grenzwert) handle, komme es nicht zu einer Anpassung. Dies gelte auch dann, wenn der Leistungsfall eintrete. Für die Klägerin sei eine "Leistungsprimats-Rente" in der Höhe von 30% des anrechenbaren Lohns versichert. Diese Rente gehöre offensichtlich der weitergehenden Vorsorge an. Sie unterstehe der Regelung von Art. 2 Abs. 4 des Anhangs. Demnach sei der gemeldete Lohn und nicht der effektiv erzielte AHV-Lohn für die Ermittlung der Rente massgebend. B.c Mit Replik vom 16. Oktober 2012 (act. G 15) hielt der Rechtsvertreter der Klägerin unter anderem fest, da der Rentenanspruch mit dem neu aufgelegten Anschlussvertrag bestimmbar sei, werde Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens zurückgezogen. Dies gelte auch für das damit verbundene Rechtsbegehren Ziff. 3. Er stellte die Anträge, die Beklagte habe der Klägerin ab 19. Dezember 2010 die obligatorischen und überobligatorischen Invaliden- und Kinderinvalidenrenten basierend auf einem effektiven Lohn von Fr. 64'715.-- auszurichten. Die Beklagte habe der Klägerin ab 19. Dezember 2010 nebst der anerkannten obligatorischen Kinderinvalidenrente von Fr. 230.-- monatlich eine überobligatorische Invalidenrente von Fr. 1'617.90 zuzüglich dem reglementarischen Zins seit Klageeinreichung auszurichten (act. G 15). In der Duplik vom 7. November 2012 (act. G 19) bestätigte die Rechtsvertreterin der Beklagten ihren Standpunkt.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 1.1 Die Klägerin erhob vorerst eine Stufenklage, indem sie zunächst die Ausstellung eines Versicherungsausweises per 30. November 2010 verlangte (act. G 1). Dies mit dem Zweck, die Klage danach betraglich beziffern zu können. Mit Replik zog die Klägerin dieses Rechtsbegehren zurück (act. G 15), so dass die Frage der Zulässigkeit der Stufenklage nicht mehr beurteilt zu werden braucht. Immerhin ist festzuhalten, dass nach Art. 73 Abs. 2 BVG das Gericht den für die Beurteilung der Streitsache erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und in diesem Rahmen auch die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte einholt. Eine Leistungsklage kann auch erhoben werden, ohne dass die Leistungen betraglich genau beziffert werden. Dementsprechend kann das Berufsvorsorgegericht im materiellen Entscheid einen Leistungsanspruch auch lediglich dem Grundsatz nach feststellen, ohne eine betragliche Bezifferung vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 452). Vor diesem Hintergrund ist die streitige Angelegenheit im Rahmen einer Leistungsklage nach Art. 73 BVG zu prüfen und zu entscheiden (vgl. auch LGVE 1998 II Nr. 45, 322). 1.2 Während die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf eine volle BVG-Invalidenrente, berechnet auf dem effektiven (vollen) AHV-Lohn 2008 von Fr. 64'715.--, anerkennt und für die (überobligatorischen) Leistungen gemäss Vorsorgeplan (vgl. act. G 11.8) lediglich den gemeldeten Lohn von Fr. 44'164.-- berücksichtigt, weshalb die reglementarische Rente betraglich tiefer als die BVG-Rente ist, verlangt die Klägerin die Ausrichtung von Invalidenleistungen gemäss Vorsorgeplan unter Berücksichtigung des effektiven AHV-Lohns. Die Invalidität der Klägerin trat im Dezember 2009 ein, weshalb für das vorliegende Verfahren die reglementarischen Bestimmungen der Beklagten von 2009 (act. G 11.5) zur Anwendung kommen.
E. 2 2.1 Nach Art. 26 Ziff. 3 des Kassenreglements 2009 der Beklagten besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% oder mehr Anspruch auf die volle Leistung, wobei Art. 33 des Kassenreglements vorbehalten bleibt. Die Leistungen richten sich nach dem von der IV verfügten Invaliditätsgrad. Der Anspruch beginnt nach der vertraglich vereinbarten Wartefrist (Art. 26 Ziff. 4 Kassenreglement 2009). Die Höhe der jährlichen BVG-Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die BVG-Altersrente. Das dabei zugrunde zu legende Altersguthaben besteht aus dem BVG-Altersguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die BVG-Invalidenrente erworben hat, samt Zinsen, und der Summe der BVG-Altersgutschriften für die bis zum Rücktrittsalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. Die Altersgutschriften bemessen sich nach dem beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherten Lohn (Art. 26 Ziff. 6 Kassenreglement 2009). 2.2 Gemäss Art. 16 Ziff. 1 des Kassenreglements 2009 entspricht der (unter anderem im Zusammenhang mit der Beitragserhebung) massgebende Jahreslohn dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn der versicherten Person einschliesslich allfälliger Gratifikationen. Familien- und Kinderzulagen, Spesenentschädigungen und Lohnbestandteile, die nur gelegentlich oder vorübergehend anfallen, werden nicht berücksichtigt. Der massgebende Jahreslohn wird nach Art. 16 Ziff. 2 des Kassenreglements 2009 bei Kasseneintritt oder bei Anpassung auf den 1. Januar im Voraus festgelegt. Lohnänderungen während des Jahres werden ab dem Zeitpunkt der Meldung mit dem ersten Tag des folgenden Monats berücksichtigt. Die Lohnmeldungen der Mitgliedfirma haben schriftlich zu erfolgen. Unterlässt die Mitgliedfirma die schriftliche Lohnmeldung per 1. Januar, behält der bisher gemeldete AHV-Lohn weiterhin seine Gültigkeit. Gehört eine versicherte Person nicht während eines ganzen Kalenderjahres der B.___ an, so wird der massgebende Lohn auf ein Jahr hochgerechnet. Sinkt der AHV-Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder aus ähnlichen Gründen, behält der bisherige Lohn mindestens solange Gültigkeit, als die Lohnzahlungs- oder Lohnersatzleistungspflicht besteht (Art. 16 Ziff. 3 Kassenreglement 2009). Grundlage für die Festsetzung der Beiträge und Leistungen bildet der koordinierte Lohn. Für die Berechnung des koordinierten Lohnes gelten die vom Bundesrat festgesetzten Ansätze gemäss Ziff. 2 des Anhangs (Art. 16 Ziff. 4 Kassenreglement 2009). Stimmt der gemeldete Lohn nicht mit dem effektiv erzielten Einkommen überein, sind Lohnkorrekturen, nach Eintritt eines Leistungsfalles (Art. 19-28), nur bis zum oberen Grenzwert (dreifache maximale AHV-Altersrente) möglich (Art. 16 Ziff. 5 Kassenreglement 2009). Gemäss Ziff. 2 Abs. 4 des Anhangs zum Kassenreglement 2009 entspricht in der weitergehenden Vorsorge der gemeldete Jahreslohn dem massgebenden Lohn. Dieser darf den AHV-Lohn nicht übersteigen.
E. 3 3.1 Der AHV-Jahresverdienst der Klägerin betrug im Jahr 2007, einschliesslich Gratifikation von Fr. 12'416.--, insgesamt Fr. 57'166.-- und im Jahr 2008, einschliesslich Gratifikation von Fr. 28'715.--, Fr. 64'715.-- (act. G 11.2 S. 3; G 1.3). Der Beklagten meldete die Arbeitgeberin der Klägerin demgegenüber für 2007 lediglich einen Jahreslohn von Fr. 48'000.-- und für 2008 einen solchen von Fr. 44'164.-- (G 11.3, G 11.4). Der AHV-Lohn der Klägerin war somit in den beiden Jahren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit höher als der Lohn, welcher der Beklagten gemeldet wurde. Von einem nur gelegentlich anfallenden Lohnbestandteil, der im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a BVV 2 bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes (teilweise) weggelassen werden könnte, kann bei der Gratifikation der Klägerin nicht ausgegangen werden, da sie auch im Arbeitsvertrag - mit leistungsabhängiger Bemessung - vorgesehen war (act. G 1.1 Ziff. 6). Die Beklagte ermittelte wie erwähnt die BVG-Mindestinvalidenrente unter Zugrundelegung des AHV-Lohns 2008 von Fr. 64'714.--, wohingegen sie für die Berechnung der gemäss Vorsorgeplan versicherten reglementarischen Rente den gemeldeten Lohn von Fr. 44'164.-- heranzog. Da die reglementarische Rente tiefer als die BVG-Invalidenrente (von der Beklagten vorerst mit Fr. 13'812.-- berechnet, nunmehr auf Fr. 13'535.05 korrigiert; act. G 11.6) war, sprach sie die BVG-Invalidenrente zu (act. G 1.11). Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die Klägerin weder für 2007 noch für das Folgejahr eine Korrektur im Sinn einer Erhöhung auf den gesamten AHV-Lohn verlangt und damit offensichtlich mit der zu tiefen Lohnmeldung an die Beklagte einverstanden gewesen sei (act. G 11 S. 5). 3.2 Vorab ist mit der Beklagten (vgl. act. G 19 S. 3 Ziff. 4) festzuhalten, dass grundsätzlich kein Anlass bestand, die "Richtigkeit" der erwähnten Lohnmeldungen der Arbeitgeberin anzuzweifeln. Dies umso weniger, als angesichts der grossen Zahl der von der Beklagten betreuten aktiven Versicherten und der Lohnmeldeobliegenheiten der Arbeitgeber (Art. 16 Ziff. 2 Kassenreglement 2009) keine grossen Anforderungen an die Prüfungspflicht im Einzelfall gestellt werden können. Für den Entscheid, ob und wenn ja welcher Lohn im Überobligatorium versichert sein soll, machen sodann das Kassenreglement und die Bestimmungen für die zusätzliche Vorsorge der versicherten Person bzw. dem Arbeitgeber keine Vorgaben; es besteht insbesondere keine Verpflichtung, auch im Überobligatoriumsbereich den (gesamten) AHV-Lohn zu versichern. Da die Lohnmeldepflicht auf Seiten der Arbeitgeberin liegt, kann einer versicherten Person eine allenfalls zu tiefe Lohnmeldung jedoch nur entgegengehalten werden, wenn ihr (insbesondere aufgrund von Versicherungsausweisen) die gemeldete Lohnhöhe im Nachhinein zur Kenntnis gelangte und sie sich damit einverstanden erklärte. Der Klägerin dürften vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Dezember 2008 die für 2008 von der Arbeitgeberin gemeldeten Löhne - aufgrund des der Arbeitgeberin zugestellten Versicherungsausweises vom 13. März 2008 (act. G 11.7) - bekannt gewesen sein. Sie hatte damit wohl auch Kenntnis von der Tatsache, dass die der Beklagten gemeldeten Löhne betraglich unter den effektiv ausgerichteten Salären lagen; jedenfalls lässt sie in diesem Verfahren nichts anderes geltend machen. Zu beachten ist nun allerdings, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin ein Grundgehalt von Fr. 36'000.-- pro Jahr (60%-Pensum) und ein umsatzabhängiges Erfolgshonorar vorsah (act. G 1.2 Ziff. 3). Sowohl im Zeitpunkt der Einreichung der Lohnliste bei der Beklagten (11. März 2008; act. G 11.3) als auch bei Ausstellung des Versicherungsausweises 2008 (am 13. März 2008; act. G 11.7) konnte der Umsatz für das ganze Jahr 2008 noch nicht bekannt sein, so dass sich in jenen Zeitpunkten das umsatzabhängige Erfolgshonorar der Klägerin für 2008 noch gar nicht beziffern liess. Dieses wird gemäss Arbeitsvertrag erst Ende Jahr festgelegt (act. G 1.2 Ziff. 3 lit. c). In dieser Situation kann es nicht der Klägerin angelastet werden, wenn sie die von der Arbeitgeberin gemeldeten Löhne, welche sich erst im Nachhinein als zu tief herausstellten, im weiteren Verlauf des Jahres 2008 nicht beanstandete. Denn in den Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (19. Dezember 2008) hätte weder sie selbst noch die Arbeitgeberin angeben können, wie hoch der Lohn 2008 nun effektiv sein werde. Eine Meldung nach dem 19. Dezember 2008 war der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen (Hirnschädigung; act. G 1.4) nicht möglich. Bei der Lohnmeldung an die Beklagte Anfang 2008 standen der Arbeitgeberin (zu) tiefe und (zu) hohe Lohnprognosen "zur Auswahl". Dass die Arbeitgeberin damals - wie sich im Nachhinein zeigte - den Lohn der Klägerin zu tief prognostizierte, kann der Klägerin unter diesen Umständen für die spätere Rentenbemessung nicht zum Nachteil gereichen. 3.3 Die versicherte Invalidenrente der Klägerin, welche nicht dem Kader, sondern dem Personenkreis "gesamtes Personal" angehörte, beträgt gemäss Vorsorgeplan 30% des massgebenden Jahreslohns 2008, wobei die Leistungen nach BVG lediglich den Mindestanspruch darstellen (vgl. act. G 11.7, 11.8 S. 3). Die Beklagte hat mit Art. 2 Abs. 4 des Anhangs zum Kassenreglement von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Bereich der zusätzlichen Vorsorge (Überobligatorium) den versicherten Lohn abweichend von den Bestimmungen des BVG-Obligatoriums zu regeln (vgl. Art. 3 BVV 2 und Urteil des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 16. Oktober 2003, B 42/03, E. 3). Sie lässt in diesem Zusammenhang festhalten, dass in der Praxis kleine Unternehmungen häufig ihre Kaderleute/Firmeninhaber bewusst mit einem niedrigeren als dem effektiven AHV-Lohn melden würden, weshalb sie mit Art. 2 Abs. 4 des Anhangs zum Kassenreglement eine Regelung getroffen habe, wonach im Bereich der Zusatzvorsorge auf den gemeldeten Lohn abzustellen sei (act. G 11 S. 8 Ziff. 3). Hier ist jedoch zu beachten, dass die Klägerin (wie erwähnt) nicht dem Personenkreis Kader/Firmeninhaber angehört hatte. Einen Einfluss auf die Höhe des von der Arbeitgeberin vorab gemeldeten Lohns (vgl. dazu vorstehende E. 3.2) dürfte sie nicht gehabt haben. Wenn dennoch davon auszugehen wäre, dass sich sowohl die Klägerin als auch die Arbeitgeberin mit der Lohnmeldung dahingehend entschieden hätten, der Beklagten einen den AHV-Lohn unterschreitenden Lohnbetrag zu melden (wofür hier allerdings keinerlei Anhaltspunkte bestehen), so würde mit dieser Meldung das Lohnmaximum des BVG (= dreifache maximale AHV-Altersrente; Art. 8 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 6 BVG) nicht erreicht. Selbst bei Meldung des vollen AHV-Lohns der Klägerin würde das BVG-Lohnmaximum noch unterschritten. 3.4 Art. 16 Ziff. 5 des Kassenreglements 2009 lässt Lohnkorrekturen auch nach Eintritt des Leistungsfalls bis zum dreifachen Betrag der maximalen AHV-Altersrente zu. Zu beachten ist dabei, dass Art. 16 Ziff. 5 Kassenreglement 2009 für den überobligatorischen Bereich bzw. die zusätzliche Vorsorge nicht ausgenommen wurde (vgl. Art. 9 der Bestimmungen für die zusätzliche Vorsorge) und damit auch dort zur Anwendung kommt. Ebenfalls nicht von der zusätzlichen Vorsorge ausgenommen wurde im Weiteren Art. 16 Ziff. 1 des Kassenreglements 2009, wonach der massgebende Jahreslohn auch allfällige Gratifikationen enthält (vgl. Art. 9 der Bestimmungen für die zusätzliche Vorsorge). Der Hinweis der Beklagten, dass das Kassenreglement die Bestimmungen zur BVG-minimalen Vorsorge enthalte (act. G 11 S. 7), stimmt somit nur bedingt in dem Sinn, dass auf die zusätzliche Vorsorge die Bestimmungen des Kassenreglements zur Anwendung kommen, wenn und soweit diese nicht ausdrücklich von der Anwendbarkeit ausgenommen sind oder keine andere ausdrückliche Regelung für die zusätzliche Vorsorge besteht (vgl. Art. 1 der Bestimmungen für die zusätzliche Vorsorge). Von Bedeutung ist sodann, dass Art. 2 Abs. 4 des Anhangs zum Kassenreglement 2009, wonach in der weitergehenden Vorsorge der gemeldete Jahreslohn dem massgebenden Lohn entspricht, eine nachträgliche Lohnmeldung im Sinn von Art. 16 Ziff. 5 des Kassenreglements nicht ausschliesst, soweit diese - wie dies vorliegend der Fall ist - den AHV-Lohn und das BVG-Lohnmaximum nicht überschreitet. Ein im Sinn von Art. 2 Abs. 4 des Anhangs zum Kassenreglement gemeldeter Lohn - und dies erscheint hier entscheidend - ergibt sich somit nicht nur aus einer vorgängigen Lohnmeldung, sondern auch aus einer im Sinn von Art. 16 Ziff. 5 des Kassenreglements nachträglich gemeldeten Lohnkorrektur. Die reglementarischen Bestimmungen verhindern m.a.W. eine nachträgliche Meldung des effektiven Lohns nach Beginn einer Arbeitsunfähigkeit lediglich dann, wenn und soweit der effektive Lohn das BVG-Lohnmaximum überschreitet. Reglementarisch nicht ausgeschlossen ist demgegenüber, nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit mit Dauercharakter den effektiv erzielten, das BVG-Lohnmaximum nicht erreichenden Lohn zu melden und in der Folge zu korrigieren (vgl. zur Frage der Berücksichtigung einer nachträglichen Lohnzahlung bei der Rentenberechnung auch Urteile des Bundesgerichts vom 14. März 2008, 9C_568/2007, E. 3 und 4, und vom 30. April 2002, B 58/00, E. 3). Nichts anderes lässt sich im Übrigen aus der Feststellung der Beklagten ableiten, wonach es nicht zu einer (nachträglichen) Anpassung des Lohns (im Sinn von Art. 16 Abs. 5 des Kassenreglements) komme, soweit es sich nicht bloss um die BVG-minimale Vorsorge (mit Löhnen bis zum oberen Grenzwert) handle (act. G 11 S. 7 unten), denn der effektive AHV-Lohn 2008 der Klägerin erreichte den oberen Lohn-Grenzwert gemäss BVG wie erwähnt nicht. 3.5 Unter diesen Umständen ist die Invalidenrente der Klägerin gemäss Vorsorgeplan zu berechnen. Sie beträgt 30% des massgebenden Jahreslohns 2008 von Fr. 64'715.--, d.h. Fr. 19'414.50 pro Jahr. Eine überobligatorische Kinder-Invalidenrente ist bei den dem "gesamten Personal" angehörenden Personen nicht versichert, sondern lediglich eine Kinder-Invalidenrente in der Höhe des BVG-Minimums (vgl. act. G 11.7, 11.8). Die Invalidenkinderrente entspricht 20 % der BVG-Invalidenrente (Art. 27 Ziff. 3 Kassenreglement 2009), d.h. Fr. 2'707.-- pro Jahr (20% von Fr. 13'535.04; act. G 11.6).
E. 4 4.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beklagte in Gutheissung der gegen sie erhobenen Klage zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab Dezember 2010 (Ablauf der Wartefrist von 720 Tagen; act. G 11.8 S. 3) eine jährliche Invalidenrente im Betrag von Fr. 19'414.50 und eine Invalidenkinderrente von jährlich Fr. 2'707.-- auszurichten. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Im Bereich der beruflichen Vorsorge anerkennt die Rechtsprechung die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von Freizügigkeitsleistungen sowie bei verspäteter Auszahlung eines Alterskapitals oder bei Invalidenrenten (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 1996, S. 27). Enthalten die Statuten keine Bestimmung über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser 5% (Art. 104 Abs. 1 OR). Das Kassenreglement 2009 legt in Art. 29 Abs. 2 fest, dass der Verzugszins dem Mindestzins gemäss BVG entspricht. Dieser betrug im Jahr 2012 1.5%. Der Beginn der Zinspflicht richtet sich nach Art. 105 Abs. 1 OR (BGE 119 V 133 E. 4 = Pra 83 (1994) Nr. 67), wonach ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen hat. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin am 14. März 2012 (Poststempel) die Klage eingeleitet; somit schuldet ihr die Beklagte ab diesem Zeitpunkt Verzugszins zu 1.5% auf den ausstehenden Leistungen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Klägerin Anspruch auf Parteientschädigung gegenüber der Beklagten. Es rechtfertigt sich, diese auf pauschal Fr. 3'500.-- festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab Dezember 2010 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 19'414.50 und eine jährliche Invalidenkinderrente von Fr. 2'707.--, zuzüglich Zins von 1.5% seit 14. März 2012 auf den ausstehenden Leistungen, auszurichten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 3. Juni 2013 in Sachen A.___, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alex Beeler, Beeler Schuler Rechtsanwälte, Pilatusstrasse 30, Postfach 2119, 6002 Luzern, gegen Pensionskasse B.___, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marta Mozar, Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich, betreffend Leistungen aus BVG (Invaliden- und Kinderrente) Sachverhalt: A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) war vom 1. Januar 2006 bis 28. März 2009 bei der C.___ GmbH, beschäftigt und während dieser Zeit bei der B.___ Pensionskasse (nachfolgend: B.___), vorsorgeversichert. Die Versicherte war zunächst in einem Vollzeitpensum tätig (act. G 1.1). Ab Juni 2007 reduzierte sie das Pensum auf 60% (act. G 1.2). Anlässlich der Geburt ihres Kindes erlitt die Versicherte eine Hirnschädigung (act. G 1.4). Ab 19. Dezember 2008 war sie arbeitsunfähig. Die Invalidenversicherung sprach ihr mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 ab Dezember 2009 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 89% eine ganze IV-Rente zu. Die Invaliditätsbemessung erfolgte anhand der gemischten Methode, wobei auf den Erwerbsteil eine 100%ige Einschränkung entfiel (act. G 1.7). Die B.___ hatte dem Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. A. Beeler, Luzern, am 4. August 2010 unter anderem bekannt gegeben, dass sie eine volle Erwerbsunfähigkeit anerkenne und für die Rentenberechnung von einem AHV-Jahreslohn von Fr. 44'164.-- ausgehe (act. G 1.6). A.b Nachdem der Rechtsvertreter der Versicherten am 28. Oktober 2010 darauf hingewiesen hatte, dass der Jahreslohn 2008 einschliesslich Erfolgshonorar Fr. 64'714.45 betragen habe und die Rente auf dieser Basis zu berechnen sei (act. G 1.8), teilte ihm die B.___ am 10. März 2011 mit, die BVG-Invalidenrente betrage Fr. 13'812.-- und sei damit höher als die - gestützt auf den gemeldeten Jahreslohn 2008 von Fr. 44'164.-- berechnete - reglementarische Rente von Fr. 13'249.--. Es frage sich, warum die Versicherte weder den per 2007 noch den per 2008 gemeldeten Jahreslohn bei Erhalt des entsprechenden Versicherungsausweises beanstandet habe. Für das Jahr 2008 seien genügend Grundlagen vorhanden gewesen, um den versicherten Jahreslohn korrekt mitzuteilen. In der weitergehenden Vorsorge entspreche der gemeldete Lohn dem massgebenden Lohn. Da die Versicherte es unterlassen habe, rechtzeitig eine Korrektur der versicherten Jahreslöhne 2007 und 2008 zu verlangen, erfolge keine Anpassung des Jahreslohns für die überobligatorische Leistung. Es dürfe nicht sein, dass, solange kein Schadenfall eingetreten sei, eine Korrektur des offensichtlich falsch gemeldeten Jahreslohns unterbleibe, aber nach Eintritt desselben eine Änderung des zu diesem Zeitpunkt versicherten Lohns gefordert werde (act. G 1.11). Im Schreiben vom 21. April 2011 stellte sich der Rechtsvertreter der Versicherten auf den Standpunkt, dass die Lohnkorrektur beim massgebenden Jahreslohn zu berücksichtigen sei, unabhängig von einer vorangehenden Meldung (act. G 1.13). Am 6. Juli 2011 gab ihm die B.___ bekannt, dass sie am Entscheid vom 10. März 2011 festhalte (act. G 1.14). B. B.a Mit Klage vom 13. März 2012 stellte Rechtsanwalt Beeler für die Versicherte die Anträge, die Beklagte (B.___) sei im Sinn einer Stufenklage zu verpflichten, einen Versicherungsausweis per 30. November 2010 zu erstellen, bei dem ein effektiver Lohn von Fr. 64'715.-- berücksichtigt werde und aus dem die obligatorischen und überobligatorischen Invaliden- und Kinderrenten ersichtlich seien (Ziff. 1). Die Beklagte habe der Klägerin ab 19. Dezember 2010 die obligatorischen und überobligatorischen Invaliden- und Kinderinvalidenrenten basierend auf einem effektiven Lohn von Fr. 64'715.-- auszurichten (Ziff. 2). Der Klägerin sei nach Eingang der mit Ziff. 1 geforderten Information die Möglichkeit einzuräumen, die Klage detaillierter zu beziffern (Ziff. 3). Eventuell habe die Beklagte der Klägerin ab 19. Dezember 2010 nebst der anerkannten obligatorischen Invalidenrente und der Kinderinvalidenrente eine überobligatorische Invalidenrente von mindestens Fr. 1'035.65 und eine überobligatorische Kinderinvalidenrente von mindestens Fr. 207.-- nebst 5% Zins seit Klageeinreichung auszurichten (Ziff. 4). Zur Begründung legte der Rechtsvertreter unter anderem dar, das Verhalten der Beklagten sei widersprüchlich. Sie anerkenne, dass sich die Berechnung des obligatorischen Anspruchs nach dem tatsächlichen AHV-Lohn vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Fr. 64'715.--) richte. Im überobligatorischen Bereich berücksichtige sie jedoch lediglich ein Gehalt von Fr. 44'164.--. Aus Art. 16 Ziff. 5 des Kassenreglements ergebe sich, dass ein Arbeitnehmer auch bei einer Obliegenheitsverletzung des Arbeitgebers (Meldung eines zu tiefen Lohns) die ihm zustehenden Leistungen erhalten solle. Der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin die Lohnänderung hätte melden müssen, sei nicht stichhaltig. Weder das BVG noch das Kassenreglement würden die Arbeitnehmer verpflichten, der Pensionskasse ihren effektiven Lohn zu melden. Dies sei Aufgabe des Versicherungsnehmers und Arbeitgebers. Zudem habe die Klägerin vor Ende 2008 das konkrete Erfolgshonorar nicht gekannt und hätte entsprechend auch keine Meldung machen können. Da kein Versicherungsausweis per 31. Dezember 2010 unter Berücksichtigung des AHV-Lohns 2008 von Fr. 64'715.-- vorliege, könne die Klage erst nach Vorliegen dieses Ausweises im Sinn einer Stufenklage detailliert beziffert werden. Sollte die Stufenklage als unzulässig erachtet werden, werde im Eventualantrag Ziff. 4 die Klage beziffert. Da die überobligatorische Invalidenrente bei einem BVG-koordinierte Jahreslohn von Fr. 20'959.-- Fr. 6'275.-- betrage (act. G 1.6), sei bei einem BVG-koordinierten Jahreslohn von Fr. 41'510.-- (Fr. 64'715.-- minus Fr. 23'205.--; vgl. act. G 1.11) von einer Rente von mindestens Fr. 12'427.85 auszugehen. Daneben sei die obligatorische Invalidenrente von Fr. 13'812.-- zu berücksichtigen. Die gesamte Invalidenrente betrage mindestens Fr. 26'239.85. B.b In der Klageantwort vom 27. August 2012 beantragte Rechtsanwältin lic. iur. M. Mozar, Zürich, für die Beklagte Abweisung der Klage, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Zur Begründung hielt sie unter anderem fest, die unter Zugrundelegung des AHV-Lohns von Fr. 64'714.-- ermittelte BVG-minimale Invalidenrente belaufe sich nicht – wie die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10. März 2011 festgehalten habe – auf Fr. 13'812.--, sondern bei korrekter Berechnungsweise auf Fr. 13'535.05 pro Jahr (act. G 11.6). Es sei von der korrekt berechneten BVG-minimalen Rente Vormerk zu nehmen. Diese sei höher als die anhand des gemeldeten Lohns von Fr. 44'164.-- berechnete reglementarische Rente von Fr. 13'249.20. Die Berechnungen der überobligatorischen Leistungen durch die Klägerin seien falsch. Das Reglement der Beklagten sei zweiteilig: Im Kassenreglement regle es die Bestimmungen zur BVG-minimalen Vorsorge. Höhere Beiträge oder Leistungen als die BVG-Mindestbeträge seien dabei gemäss dem Kassenreglement nicht möglich. Demgegenüber würden der mit dem Arbeitgeber vereinbarte Vorsorgeplan und die Bestimmungen für die zusätzliche Vorsorge die darüber hinaus gehenden Leistungen der weitergehenden Vorsorge regeln. Auf diese fänden die Regelungen im Kassenreglement nur subsidiär Anwendung. In Art. 2 Abs. 4 des Anhangs zum Kassenreglement werde präzisiert, dass in der weitergehenden Vorsorge der gemeldete Jahreslohn dem massgebenden Lohn entspreche. Soweit es sich also nicht bloss um die BVG-minimale Vorsorge (mit Löhnen bis zum oberen Grenzwert) handle, komme es nicht zu einer Anpassung. Dies gelte auch dann, wenn der Leistungsfall eintrete. Für die Klägerin sei eine "Leistungsprimats-Rente" in der Höhe von 30% des anrechenbaren Lohns versichert. Diese Rente gehöre offensichtlich der weitergehenden Vorsorge an. Sie unterstehe der Regelung von Art. 2 Abs. 4 des Anhangs. Demnach sei der gemeldete Lohn und nicht der effektiv erzielte AHV-Lohn für die Ermittlung der Rente massgebend. B.c Mit Replik vom 16. Oktober 2012 (act. G 15) hielt der Rechtsvertreter der Klägerin unter anderem fest, da der Rentenanspruch mit dem neu aufgelegten Anschlussvertrag bestimmbar sei, werde Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens zurückgezogen. Dies gelte auch für das damit verbundene Rechtsbegehren Ziff. 3. Er stellte die Anträge, die Beklagte habe der Klägerin ab 19. Dezember 2010 die obligatorischen und überobligatorischen Invaliden- und Kinderinvalidenrenten basierend auf einem effektiven Lohn von Fr. 64'715.-- auszurichten. Die Beklagte habe der Klägerin ab 19. Dezember 2010 nebst der anerkannten obligatorischen Kinderinvalidenrente von Fr. 230.-- monatlich eine überobligatorische Invalidenrente von Fr. 1'617.90 zuzüglich dem reglementarischen Zins seit Klageeinreichung auszurichten (act. G 15). In der Duplik vom 7. November 2012 (act. G 19) bestätigte die Rechtsvertreterin der Beklagten ihren Standpunkt. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klägerin erhob vorerst eine Stufenklage, indem sie zunächst die Ausstellung eines Versicherungsausweises per 30. November 2010 verlangte (act. G 1). Dies mit dem Zweck, die Klage danach betraglich beziffern zu können. Mit Replik zog die Klägerin dieses Rechtsbegehren zurück (act. G 15), so dass die Frage der Zulässigkeit der Stufenklage nicht mehr beurteilt zu werden braucht. Immerhin ist festzuhalten, dass nach Art. 73 Abs. 2 BVG das Gericht den für die Beurteilung der Streitsache erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und in diesem Rahmen auch die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte einholt. Eine Leistungsklage kann auch erhoben werden, ohne dass die Leistungen betraglich genau beziffert werden. Dementsprechend kann das Berufsvorsorgegericht im materiellen Entscheid einen Leistungsanspruch auch lediglich dem Grundsatz nach feststellen, ohne eine betragliche Bezifferung vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 452). Vor diesem Hintergrund ist die streitige Angelegenheit im Rahmen einer Leistungsklage nach Art. 73 BVG zu prüfen und zu entscheiden (vgl. auch LGVE 1998 II Nr. 45, 322). 1.2 Während die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf eine volle BVG-Invalidenrente, berechnet auf dem effektiven (vollen) AHV-Lohn 2008 von Fr. 64'715.--, anerkennt und für die (überobligatorischen) Leistungen gemäss Vorsorgeplan (vgl. act. G 11.8) lediglich den gemeldeten Lohn von Fr. 44'164.-- berücksichtigt, weshalb die reglementarische Rente betraglich tiefer als die BVG-Rente ist, verlangt die Klägerin die Ausrichtung von Invalidenleistungen gemäss Vorsorgeplan unter Berücksichtigung des effektiven AHV-Lohns. Die Invalidität der Klägerin trat im Dezember 2009 ein, weshalb für das vorliegende Verfahren die reglementarischen Bestimmungen der Beklagten von 2009 (act. G 11.5) zur Anwendung kommen. 2. 2.1 Nach Art. 26 Ziff. 3 des Kassenreglements 2009 der Beklagten besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% oder mehr Anspruch auf die volle Leistung, wobei Art. 33 des Kassenreglements vorbehalten bleibt. Die Leistungen richten sich nach dem von der IV verfügten Invaliditätsgrad. Der Anspruch beginnt nach der vertraglich vereinbarten Wartefrist (Art. 26 Ziff. 4 Kassenreglement 2009). Die Höhe der jährlichen BVG-Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die BVG-Altersrente. Das dabei zugrunde zu legende Altersguthaben besteht aus dem BVG-Altersguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die BVG-Invalidenrente erworben hat, samt Zinsen, und der Summe der BVG-Altersgutschriften für die bis zum Rücktrittsalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. Die Altersgutschriften bemessen sich nach dem beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherten Lohn (Art. 26 Ziff. 6 Kassenreglement 2009). 2.2 Gemäss Art. 16 Ziff. 1 des Kassenreglements 2009 entspricht der (unter anderem im Zusammenhang mit der Beitragserhebung) massgebende Jahreslohn dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn der versicherten Person einschliesslich allfälliger Gratifikationen. Familien- und Kinderzulagen, Spesenentschädigungen und Lohnbestandteile, die nur gelegentlich oder vorübergehend anfallen, werden nicht berücksichtigt. Der massgebende Jahreslohn wird nach Art. 16 Ziff. 2 des Kassenreglements 2009 bei Kasseneintritt oder bei Anpassung auf den 1. Januar im Voraus festgelegt. Lohnänderungen während des Jahres werden ab dem Zeitpunkt der Meldung mit dem ersten Tag des folgenden Monats berücksichtigt. Die Lohnmeldungen der Mitgliedfirma haben schriftlich zu erfolgen. Unterlässt die Mitgliedfirma die schriftliche Lohnmeldung per 1. Januar, behält der bisher gemeldete AHV-Lohn weiterhin seine Gültigkeit. Gehört eine versicherte Person nicht während eines ganzen Kalenderjahres der B.___ an, so wird der massgebende Lohn auf ein Jahr hochgerechnet. Sinkt der AHV-Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder aus ähnlichen Gründen, behält der bisherige Lohn mindestens solange Gültigkeit, als die Lohnzahlungs- oder Lohnersatzleistungspflicht besteht (Art. 16 Ziff. 3 Kassenreglement 2009). Grundlage für die Festsetzung der Beiträge und Leistungen bildet der koordinierte Lohn. Für die Berechnung des koordinierten Lohnes gelten die vom Bundesrat festgesetzten Ansätze gemäss Ziff. 2 des Anhangs (Art. 16 Ziff. 4 Kassenreglement 2009). Stimmt der gemeldete Lohn nicht mit dem effektiv erzielten Einkommen überein, sind Lohnkorrekturen, nach Eintritt eines Leistungsfalles (Art. 19-28), nur bis zum oberen Grenzwert (dreifache maximale AHV-Altersrente) möglich (Art. 16 Ziff. 5 Kassenreglement 2009). Gemäss Ziff. 2 Abs. 4 des Anhangs zum Kassenreglement 2009 entspricht in der weitergehenden Vorsorge der gemeldete Jahreslohn dem massgebenden Lohn. Dieser darf den AHV-Lohn nicht übersteigen. 3. 3.1 Der AHV-Jahresverdienst der Klägerin betrug im Jahr 2007, einschliesslich Gratifikation von Fr. 12'416.--, insgesamt Fr. 57'166.-- und im Jahr 2008, einschliesslich Gratifikation von Fr. 28'715.--, Fr. 64'715.-- (act. G 11.2 S. 3; G 1.3). Der Beklagten meldete die Arbeitgeberin der Klägerin demgegenüber für 2007 lediglich einen Jahreslohn von Fr. 48'000.-- und für 2008 einen solchen von Fr. 44'164.-- (G 11.3, G 11.4). Der AHV-Lohn der Klägerin war somit in den beiden Jahren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit höher als der Lohn, welcher der Beklagten gemeldet wurde. Von einem nur gelegentlich anfallenden Lohnbestandteil, der im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a BVV 2 bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes (teilweise) weggelassen werden könnte, kann bei der Gratifikation der Klägerin nicht ausgegangen werden, da sie auch im Arbeitsvertrag - mit leistungsabhängiger Bemessung - vorgesehen war (act. G 1.1 Ziff. 6). Die Beklagte ermittelte wie erwähnt die BVG-Mindestinvalidenrente unter Zugrundelegung des AHV-Lohns 2008 von Fr. 64'714.--, wohingegen sie für die Berechnung der gemäss Vorsorgeplan versicherten reglementarischen Rente den gemeldeten Lohn von Fr. 44'164.-- heranzog. Da die reglementarische Rente tiefer als die BVG-Invalidenrente (von der Beklagten vorerst mit Fr. 13'812.-- berechnet, nunmehr auf Fr. 13'535.05 korrigiert; act. G 11.6) war, sprach sie die BVG-Invalidenrente zu (act. G 1.11). Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die Klägerin weder für 2007 noch für das Folgejahr eine Korrektur im Sinn einer Erhöhung auf den gesamten AHV-Lohn verlangt und damit offensichtlich mit der zu tiefen Lohnmeldung an die Beklagte einverstanden gewesen sei (act. G 11 S. 5). 3.2 Vorab ist mit der Beklagten (vgl. act. G 19 S. 3 Ziff. 4) festzuhalten, dass grundsätzlich kein Anlass bestand, die "Richtigkeit" der erwähnten Lohnmeldungen der Arbeitgeberin anzuzweifeln. Dies umso weniger, als angesichts der grossen Zahl der von der Beklagten betreuten aktiven Versicherten und der Lohnmeldeobliegenheiten der Arbeitgeber (Art. 16 Ziff. 2 Kassenreglement 2009) keine grossen Anforderungen an die Prüfungspflicht im Einzelfall gestellt werden können. Für den Entscheid, ob und wenn ja welcher Lohn im Überobligatorium versichert sein soll, machen sodann das Kassenreglement und die Bestimmungen für die zusätzliche Vorsorge der versicherten Person bzw. dem Arbeitgeber keine Vorgaben; es besteht insbesondere keine Verpflichtung, auch im Überobligatoriumsbereich den (gesamten) AHV-Lohn zu versichern. Da die Lohnmeldepflicht auf Seiten der Arbeitgeberin liegt, kann einer versicherten Person eine allenfalls zu tiefe Lohnmeldung jedoch nur entgegengehalten werden, wenn ihr (insbesondere aufgrund von Versicherungsausweisen) die gemeldete Lohnhöhe im Nachhinein zur Kenntnis gelangte und sie sich damit einverstanden erklärte. Der Klägerin dürften vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Dezember 2008 die für 2008 von der Arbeitgeberin gemeldeten Löhne - aufgrund des der Arbeitgeberin zugestellten Versicherungsausweises vom 13. März 2008 (act. G 11.7) - bekannt gewesen sein. Sie hatte damit wohl auch Kenntnis von der Tatsache, dass die der Beklagten gemeldeten Löhne betraglich unter den effektiv ausgerichteten Salären lagen; jedenfalls lässt sie in diesem Verfahren nichts anderes geltend machen. Zu beachten ist nun allerdings, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin ein Grundgehalt von Fr. 36'000.-- pro Jahr (60%-Pensum) und ein umsatzabhängiges Erfolgshonorar vorsah (act. G 1.2 Ziff. 3). Sowohl im Zeitpunkt der Einreichung der Lohnliste bei der Beklagten (11. März 2008; act. G 11.3) als auch bei Ausstellung des Versicherungsausweises 2008 (am 13. März 2008; act. G 11.7) konnte der Umsatz für das ganze Jahr 2008 noch nicht bekannt sein, so dass sich in jenen Zeitpunkten das umsatzabhängige Erfolgshonorar der Klägerin für 2008 noch gar nicht beziffern liess. Dieses wird gemäss Arbeitsvertrag erst Ende Jahr festgelegt (act. G 1.2 Ziff. 3 lit. c). In dieser Situation kann es nicht der Klägerin angelastet werden, wenn sie die von der Arbeitgeberin gemeldeten Löhne, welche sich erst im Nachhinein als zu tief herausstellten, im weiteren Verlauf des Jahres 2008 nicht beanstandete. Denn in den Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (19. Dezember 2008) hätte weder sie selbst noch die Arbeitgeberin angeben können, wie hoch der Lohn 2008 nun effektiv sein werde. Eine Meldung nach dem 19. Dezember 2008 war der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen (Hirnschädigung; act. G 1.4) nicht möglich. Bei der Lohnmeldung an die Beklagte Anfang 2008 standen der Arbeitgeberin (zu) tiefe und (zu) hohe Lohnprognosen "zur Auswahl". Dass die Arbeitgeberin damals - wie sich im Nachhinein zeigte - den Lohn der Klägerin zu tief prognostizierte, kann der Klägerin unter diesen Umständen für die spätere Rentenbemessung nicht zum Nachteil gereichen. 3.3 Die versicherte Invalidenrente der Klägerin, welche nicht dem Kader, sondern dem Personenkreis "gesamtes Personal" angehörte, beträgt gemäss Vorsorgeplan 30% des massgebenden Jahreslohns 2008, wobei die Leistungen nach BVG lediglich den Mindestanspruch darstellen (vgl. act. G 11.7, 11.8 S. 3). Die Beklagte hat mit Art. 2 Abs. 4 des Anhangs zum Kassenreglement von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Bereich der zusätzlichen Vorsorge (Überobligatorium) den versicherten Lohn abweichend von den Bestimmungen des BVG-Obligatoriums zu regeln (vgl. Art. 3 BVV 2 und Urteil des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 16. Oktober 2003, B 42/03, E. 3). Sie lässt in diesem Zusammenhang festhalten, dass in der Praxis kleine Unternehmungen häufig ihre Kaderleute/Firmeninhaber bewusst mit einem niedrigeren als dem effektiven AHV-Lohn melden würden, weshalb sie mit Art. 2 Abs. 4 des Anhangs zum Kassenreglement eine Regelung getroffen habe, wonach im Bereich der Zusatzvorsorge auf den gemeldeten Lohn abzustellen sei (act. G 11 S. 8 Ziff. 3). Hier ist jedoch zu beachten, dass die Klägerin (wie erwähnt) nicht dem Personenkreis Kader/Firmeninhaber angehört hatte. Einen Einfluss auf die Höhe des von der Arbeitgeberin vorab gemeldeten Lohns (vgl. dazu vorstehende E. 3.2) dürfte sie nicht gehabt haben. Wenn dennoch davon auszugehen wäre, dass sich sowohl die Klägerin als auch die Arbeitgeberin mit der Lohnmeldung dahingehend entschieden hätten, der Beklagten einen den AHV-Lohn unterschreitenden Lohnbetrag zu melden (wofür hier allerdings keinerlei Anhaltspunkte bestehen), so würde mit dieser Meldung das Lohnmaximum des BVG (= dreifache maximale AHV-Altersrente; Art. 8 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 6 BVG) nicht erreicht. Selbst bei Meldung des vollen AHV-Lohns der Klägerin würde das BVG-Lohnmaximum noch unterschritten. 3.4 Art. 16 Ziff. 5 des Kassenreglements 2009 lässt Lohnkorrekturen auch nach Eintritt des Leistungsfalls bis zum dreifachen Betrag der maximalen AHV-Altersrente zu. Zu beachten ist dabei, dass Art. 16 Ziff. 5 Kassenreglement 2009 für den überobligatorischen Bereich bzw. die zusätzliche Vorsorge nicht ausgenommen wurde (vgl. Art. 9 der Bestimmungen für die zusätzliche Vorsorge) und damit auch dort zur Anwendung kommt. Ebenfalls nicht von der zusätzlichen Vorsorge ausgenommen wurde im Weiteren Art. 16 Ziff. 1 des Kassenreglements 2009, wonach der massgebende Jahreslohn auch allfällige Gratifikationen enthält (vgl. Art. 9 der Bestimmungen für die zusätzliche Vorsorge). Der Hinweis der Beklagten, dass das Kassenreglement die Bestimmungen zur BVG-minimalen Vorsorge enthalte (act. G 11 S. 7), stimmt somit nur bedingt in dem Sinn, dass auf die zusätzliche Vorsorge die Bestimmungen des Kassenreglements zur Anwendung kommen, wenn und soweit diese nicht ausdrücklich von der Anwendbarkeit ausgenommen sind oder keine andere ausdrückliche Regelung für die zusätzliche Vorsorge besteht (vgl. Art. 1 der Bestimmungen für die zusätzliche Vorsorge). Von Bedeutung ist sodann, dass Art. 2 Abs. 4 des Anhangs zum Kassenreglement 2009, wonach in der weitergehenden Vorsorge der gemeldete Jahreslohn dem massgebenden Lohn entspricht, eine nachträgliche Lohnmeldung im Sinn von Art. 16 Ziff. 5 des Kassenreglements nicht ausschliesst, soweit diese - wie dies vorliegend der Fall ist - den AHV-Lohn und das BVG-Lohnmaximum nicht überschreitet. Ein im Sinn von Art. 2 Abs. 4 des Anhangs zum Kassenreglement gemeldeter Lohn - und dies erscheint hier entscheidend - ergibt sich somit nicht nur aus einer vorgängigen Lohnmeldung, sondern auch aus einer im Sinn von Art. 16 Ziff. 5 des Kassenreglements nachträglich gemeldeten Lohnkorrektur. Die reglementarischen Bestimmungen verhindern m.a.W. eine nachträgliche Meldung des effektiven Lohns nach Beginn einer Arbeitsunfähigkeit lediglich dann, wenn und soweit der effektive Lohn das BVG-Lohnmaximum überschreitet. Reglementarisch nicht ausgeschlossen ist demgegenüber, nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit mit Dauercharakter den effektiv erzielten, das BVG-Lohnmaximum nicht erreichenden Lohn zu melden und in der Folge zu korrigieren (vgl. zur Frage der Berücksichtigung einer nachträglichen Lohnzahlung bei der Rentenberechnung auch Urteile des Bundesgerichts vom 14. März 2008, 9C_568/2007, E. 3 und 4, und vom 30. April 2002, B 58/00, E. 3). Nichts anderes lässt sich im Übrigen aus der Feststellung der Beklagten ableiten, wonach es nicht zu einer (nachträglichen) Anpassung des Lohns (im Sinn von Art. 16 Abs. 5 des Kassenreglements) komme, soweit es sich nicht bloss um die BVG-minimale Vorsorge (mit Löhnen bis zum oberen Grenzwert) handle (act. G 11 S. 7 unten), denn der effektive AHV-Lohn 2008 der Klägerin erreichte den oberen Lohn-Grenzwert gemäss BVG wie erwähnt nicht. 3.5 Unter diesen Umständen ist die Invalidenrente der Klägerin gemäss Vorsorgeplan zu berechnen. Sie beträgt 30% des massgebenden Jahreslohns 2008 von Fr. 64'715.--, d.h. Fr. 19'414.50 pro Jahr. Eine überobligatorische Kinder-Invalidenrente ist bei den dem "gesamten Personal" angehörenden Personen nicht versichert, sondern lediglich eine Kinder-Invalidenrente in der Höhe des BVG-Minimums (vgl. act. G 11.7, 11.8). Die Invalidenkinderrente entspricht 20 % der BVG-Invalidenrente (Art. 27 Ziff. 3 Kassenreglement 2009), d.h. Fr. 2'707.-- pro Jahr (20% von Fr. 13'535.04; act. G 11.6). 4. 4.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beklagte in Gutheissung der gegen sie erhobenen Klage zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab Dezember 2010 (Ablauf der Wartefrist von 720 Tagen; act. G 11.8 S. 3) eine jährliche Invalidenrente im Betrag von Fr. 19'414.50 und eine Invalidenkinderrente von jährlich Fr. 2'707.-- auszurichten. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Im Bereich der beruflichen Vorsorge anerkennt die Rechtsprechung die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von Freizügigkeitsleistungen sowie bei verspäteter Auszahlung eines Alterskapitals oder bei Invalidenrenten (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 1996, S. 27). Enthalten die Statuten keine Bestimmung über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser 5% (Art. 104 Abs. 1 OR). Das Kassenreglement 2009 legt in Art. 29 Abs. 2 fest, dass der Verzugszins dem Mindestzins gemäss BVG entspricht. Dieser betrug im Jahr 2012 1.5%. Der Beginn der Zinspflicht richtet sich nach Art. 105 Abs. 1 OR (BGE 119 V 133 E. 4 = Pra 83 (1994) Nr. 67), wonach ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen hat. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin am 14. März 2012 (Poststempel) die Klage eingeleitet; somit schuldet ihr die Beklagte ab diesem Zeitpunkt Verzugszins zu 1.5% auf den ausstehenden Leistungen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Klägerin Anspruch auf Parteientschädigung gegenüber der Beklagten. Es rechtfertigt sich, diese auf pauschal Fr. 3'500.-- festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab Dezember 2010 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 19'414.50 und eine jährliche Invalidenkinderrente von Fr. 2'707.--, zuzüglich Zins von 1.5% seit 14. März 2012 auf den ausstehenden Leistungen, auszurichten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- auszurichten.